Provisionsteilung: Was ändert sich für Käufer und Verkäufer von privaten Wohnimmobilien?

„Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ Diese Binsenweisheit galt bislang jedoch nicht beim Kauf beziehungsweise Verkauf von Wohnimmobilien. Stattdessen lastete in weiten Teilen Deutschlands die gesamte Provision auf dem Käufer. Mit einer neuen Gesetzesreform wurde nun jedoch bundeseinheitlich die Provisionsteilung veranlasst.

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bei Immobiliengeschäften eine neue Regelung: Käufer von Wohnimmobilien sollen künftig nicht mehr Maklerprovision zahlen als Verkäufer. Das ist die simple Grundidee hinter der Gesetzesreform zur Provisionsteilung.

Gerechte Aufteilung der Provision

Wer den Immobilienmakler beauftragt, muss ihn auch bezahlen oder sich zumindest an den Kosten beteiligen. Klingt logisch. Allerdings lag hierzu bislang kein bundeseinheitliches Gesetz vor und so haben sich in den Bundesländern unterschiedliche Handhabungen etabliert.

Damit ist jetzt Schluss: Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ hat sich geändert. Jetzt teilen sich Käufer und Verkäufer privat genutzter Wohnimmobilien die Maklercourtage hälftig.

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Immobilienberater für Käufer und Verkäufer

Wir sind Ansprechpartner sowohl für Verkäufer als auch für Käufer. Wir empfinden die Provisionsteilung deshalb als richtig und fair. Mit der Gesetzesreform werden Käufer entlastet. Denn dadurch, dass Verkäufer nun die Hälfte der Provision übernehmen, verringern sich die Kaufnebenkosten für Käufer merklich. Umgekehrt entstehen Verkäufern dennoch keinerlei Nachteile, wenn sie einen Makler beauftragen.

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